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E-Rechnung für Kleinunternehmer: Pflicht, Hinweis und Ablauf

Kleinunternehmer nach § 19 UStG müssen keine E-Rechnungen ausstellen. Empfangen müssen sie sie aber können, und auf Wunsch von Kunden lohnt sich die freiwillige E-Rechnung.

Stand: Oktober 2026Allgemeine Information, keine Rechts- oder Steuerberatung

Die Antwort in kurzen Worten

Der Pflichthinweis auf der Rechnung

Auf der Rechnung muss ein Hinweis auf die Kleinunternehmerregelung stehen, zum Beispiel: „Kein Ausweis von Umsatzsteuer, da Kleinunternehmer gemäß § 19 UStG.“ Umsatzsteuer weisen Sie nicht aus. Als Rechnungsangabe genügt eine Steuernummer; eine USt-IdNr. ist nicht nötig.

So geht es in E-Rechnung Studio

  1. Setzen Sie bei der Einrichtung das Häkchen „Ich bin Kleinunternehmer (§ 19 UStG)“. Später ändern Sie das im Abschnitt „Absender & Logo“ unter „Kleinunternehmer nach § 19 UStG“.
  2. Alle Positionen werden automatisch auf steuerfrei gesetzt, und der gesetzliche Hinweis wird eingefügt. Sie können den Text anpassen.
  3. Tragen Sie Empfänger, Positionen und Zahlung ein; die Prüfung weist auf fehlende Angaben hin.
  4. Exportieren Sie als ZUGFeRD-PDF oder, für Behörden, als XRechnung.
Überschreiten Sie die Grenzen des Kleinunternehmers oder wechseln Sie zur Regelbesteuerung, entfällt die Ausnahme: Dann gelten die Fristen aus E-Rechnung Pflicht auch für das Ausstellen.

Checkliste für Kleinunternehmer

  1. Empfang einrichten: Ein E-Mail-Postfach, das XML- und ZUGFeRD-Dateien annimmt, genügt. Lieferanten dürfen Ihnen schon heute E-Rechnungen schicken.
  2. Aufbewahren: Empfangene E-Rechnungen acht Jahre in der unveränderten Originalform archivieren, nicht nur als Ausdruck.
  3. Kunden fragen: Viele Unternehmenskunden und Behörden bitten um eine E-Rechnung. Wer sie liefern kann, erleichtert diesen Kunden die Verarbeitung.
  4. Hinweis prüfen: Der Text zur Kleinunternehmerregelung steht auf jeder Rechnung, auch in der E-Rechnung als eingebetteter Hinweis.
  5. Grenzen im Blick behalten: Wird die Kleinunternehmerregelung beendet, stellen Sie auf Regelbesteuerung mit Umsatzsteuerausweis um.

Häufige Fragen

Muss ich als Kleinunternehmer E-Rechnungen empfangen?

Ja. Die Pflicht, E-Rechnungen empfangen und verarbeiten zu können, gilt seit dem 1. Januar 2025 für alle Unternehmen, auch für Kleinunternehmer.

Muss ich auf der Rechnung Umsatzsteuer ausweisen?

Nein. Als Kleinunternehmer weisen Sie keine Umsatzsteuer aus und geben stattdessen den Hinweis auf § 19 UStG an.

Brauche ich eine USt-IdNr.?

Nicht für die Rechnung: Eine Steuernummer genügt als Pflichtangabe. Eine USt-IdNr. brauchen Sie nur in besonderen Fällen, zum Beispiel bei Leistungen an Unternehmen in anderen EU-Ländern.

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Quellen

Diese Seite ist eine allgemeine Information, Stand Oktober 2026. Sie ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Prüfen Sie Ihren Einzelfall mit Ihrer Steuerberatung.